Verbrennen pflanzlicher Abfälle grundsätzlich nicht erlaubt

Das Verbrennen von pflanzlichen Abfällen, dazu gehören unter anderem auch Strauch- und Baumschnitt, ist grundsätzlich nicht erlaubt und nur in Ausnahmefällen zulässig.
 
Die Landesregierung hat hierzu eine Verordnung erlassen, in der die Voraussetzungen über die Beseitigung pflanzlicher Abfälle außerhalb von Abfallbeseitigungsanlagen geregelt sind. Zudem ist das Kreislaufwirtschaftsgesetz zu beachten. Nach diesen Vorschriften sind Grünabfälle vorrangig zu verwerten, das heißt, zu kompostieren, in den Boden einzuarbeiten, oder ähnliches.
 
Das Verbrennen von ausschließlich pflanzlichen Abfällen in Form von Rückschnitten bei Streuobstwiesen ist weiterhin möglich. Dies gilt aber nur dann, wenn die Verwertung wirtschaftlich nicht zumutbar oder technisch nicht machbar ist. In der Regel handelt es sich bei solchen Fällen um Streuobstwiesen, die von Privatpersonen gepflegt werden und außerhalb bebauter Grundstücke liegen.
 
Bei der ausnahmsweise zulässigen Verbrennung von pflanzlichen Abfällen ist folgendes zu beachten:
- Verbrennung nur im Außenbereich, also außerhalb der geschlossenen Bebauung auf landwirtschaftlich genutzten Flächen
- Verbrennung nur auf dem Grundstück, auf dem sie anfallen
- Abstand zu Gebäuden und Bäumen: mindestens 50 Meter
- Abstand zu Straßen: mindestens 100 Meter
- Abstand zu Autobahnen: mindestens 200 Meter
- ständige Aufsicht sowie Kontrolle über das Feuer
- Bereithaltung von Löschwasser vor Ort
- nur trockenes Material darf verbrannt werden
- Feuer und Glut müssen beim Verlassen der Feuerstelle erloschen sein
- kein Feuer zwischen Sonnenuntergang und Sonnenaufgang sowie bei starkem Wind

Im Innenbereich sind pflanzliche Abfälle in erster Linie über die Biomülltonne zu entsorgen. Fallen größere Mengen an, führt der Müllabfuhr-Zweckverband (MZV) zweimal jährlich eine Grünschnittabfuhr durch, bei der Strauch- und Baumschnitt eingesammelt wird. Die Termine werden jeweils im Hegaukurier veröffentlicht und sind zusätzlich auf der Internetseite des MZV einsehbar. In den Monaten Oktober und November haben Bürgerinnen und Bürger die Möglichkeit, über eine zusätzliche Grünschnitttonne an vier Terminen ihren Grünschnitt zu entsorgen. Von Mitte April bis Mitte November besteht außerdem die Möglichkeit, an jedem zweiten Samstag in Engen auf dem ehemaligen Schädler-Areal, Eugen-Schädler-Straße in der Zeit von 10:30 Uhr bis 14 Uhr Grünschnitt gegen Gebühr anzuliefern. Weitere Informationen sind auf der Internetseite des MZV sowie unter der Rufnummer 07731/9315-61 erhältlich.
 
Wer im Außenbereich unter Einhaltung der oben genannten Auflagen Baum- oder Strauchschnitt verbrennen möchte, muss dies rechtzeitig, das heißt, mindestens einen Tag vorher innerhalb der Dienstzeiten dem Ordnungsamt Engen: Tel. 07733 502-250, E-Mail: ordnungsamt@engen.de mitteilen. Das Ordnungsamt informiert dann die Feuerwehr. Die Stadtverwaltung weist ausdrücklich darauf hin, dass Feuerwehreinsätze, die durch nicht angemeldete Verbrennungsaktionen verursacht werden, dem Verursacher in voller Höhe in Rechnung gestellt werden.